AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER HOLDING GRAZ - KOMMUNALE DIENSTLEISTUNGEN GMBH
BETREFFEND DIE NUTZUNG DES MOBILITY-LAB

HOLDING GRAZ – KOMMUNALE DIENSTLEISTUNGEN GMBH
Andreas Hofer Platz 15
8010 Graz
FN 54309 t

Stand 24.04.2018

1. ALLGEMEINES
Die Holding Graz – Kommunale Dienstleistungen GmbH (in der Folge kurz „Holding Graz“ genannt) erbringt kommunale Dienstleistungen und übernimmt kommunalwirtschaftliche Aufgaben in den Bereichen Mobilität & Freizeit, Management & Beteiligungen sowie Infrastruktur & Energie im Großraum Graz. Hierzu gehören unter anderem der Betrieb von Verkehrseinrichtungen, die Gewinnung und Verteilung von Wasser, die Durchführung von Werbung in verschiedenen Medien, Angelegenheiten der Abfallwirtschaft sowie der Betrieb verschiedenster Freizeitangebote.

2. GELTUNGSBEREICH
2.1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (in der Folge kurz „AGB“ genannt) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Dienste, Leistungen und Lieferungen (im Folgenden gemeinsam auch „Leistungen“ genannt), welche die Holding Graz gegenüber ihren Vertragspartnern erbringt sowie für Angebote an den jeweiligen Vertragspartner, auch wenn im Einzelfall nicht ausdrücklich auf die AGB Bezug genommen wird. Vorrangig vor diesen AGB gelten die Bestimmungen in den mit dem jeweiligen Vertragspartner getroffenen individuellen Vereinbarungen. Sind für einen Teilbereich der Holding Graz, in dem die Leistung erbracht wird, oder für die Art der Leistung eigene spezielle AGB der Holding Graz vorhanden, so gelten die gegenständlichen AGB subsidiär und vorrangig die jeweils speziellen AGB.
2.2. Maßgeblich ist die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses jeweils gültige Fassung der AGB.
2.3. Allgemeine Vertragsbedingungen des Vertragspartners werden, selbst bei Kenntnis durch die Holding Graz, nicht Vertragsinhalt, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. AGB des Vertragspartners widerspricht die Holding Graz somit ausdrücklich. Eines weiteren Widerspruchs gegen die AGB des Vertragspartners durch die Holding Graz bedarf es nicht.
2.4. Änderungen oder Ergänzungen der gegenständlichen AGB bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Änderungen der AGB werden dem Vertragspartner in geeigneter Form bekannt gegeben und gelten als vereinbart, sofern der Vertragspartner diesen nicht ausdrücklich binnen eines Monats widerspricht. Der Vertragspartner wird, wenn er Verbraucher iSd KSchG ist, bei Beginn der Frist ausdrücklich auf die Bedeutung seines Schweigens hingewiesen.

3. VERTRAGSGEGENSTAND / VERTRAGSABSCHLUSS
3.1. Der Umfang der von der Holding Graz zu erbringenden Leistungen richtet sich nach der mit dem jeweiligen Vertragspartner geschlossenen individuellen Vereinbarung.
3.2. Sämtliche Angaben der Holding Graz zu den von ihr angebotenen Leistungen sind unverbindlich und freibleibend, sofern nicht seitens der Holding Graz ein konkretes Angebot gestellt wurde.

4. LEISTUNGSUMFANG / LEISTUNGSERBRINGUNG / EIGENTUMSVORBEHALT
4.1. Die Holding Graz ist nach freiem Ermessen dazu berechtigt, die jeweilige Leistung selbst zu erbringen, sich bei der Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren.
4.2. Die Holding Graz behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihr gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung der Rechnungsbeträge zuzüglich Zinsen und Kosten vor. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Vertragspartner verpflichtet, auf das Eigentumsrecht der Holding Graz hinzuweisen und diese unverzüglich zu verständigen.

5. GEWÄHRLEISTUNG / MÄNGEL
5.1. Der Vertragspartner hat der Holding Graz Mängel an der Leistung, die er bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang nach Leistung durch Untersuchung festgestellt hat, binnen angemessener Frist schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Vertragspartner die Anzeige, so kann er Ansprüche auf Gewährleistung, auf Schadenersatz wegen des Mangels selbst sowie aus einem Irrtum über die Mangelfreiheit der Sache nicht mehr geltend machen.
5.2. Für Verbraucher iSd KSchG gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen unter Anwendung des Konsumentenschutzgesetzes.

6. HAFTUNG
6.1. Soweit im Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, haftet die Holding Graz dem Vertragspartner für entstandene Schäden nur für den Fall, dass der Schaden von der Holding Graz bzw deren Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Die Holding Graz haftet überdies nur für jene Schäden, die bei Vertragsabschluss typischerweise vorhersehbar waren. Bei Verlust oder Beschädigung von Datenträgermaterial umfasst die Ersatzpflicht nicht den Aufwand für die Wiederbeschaffung der Daten. Die Gesamthaftung für die von der Holding Graz verschuldeten Schäden ist – ausgenommen bei Vorsatz – mit der jeweiligen Vertragssumme begrenzt. Die Haftung für weitergehende oder anderweitige Schäden, insbesondere für indirekte Schäden und Folgeschäden sowie entgangenen Gewinn und Produktionsausfall ist ausgeschlossen.
6.2. Sämtliche Schadenersatzansprüche des Vertragspartners können nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Vertragspartner von dem Schaden Kenntnis erlangt hat, spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem Eintritt eines (Primär-)Schadens aufgrund des anspruchsbegründenden Ereignisses gerichtlich geltend gemacht werden, sofern nicht in gesetzlichen Vorschriften zwingend andere Verjährungsfristen festgesetzt sind.
6.3. Gegenüber Verbrauchern iSd KSchG gelten diese Haftungsbeschränkungen nicht für Personenschäden sowie für sonstige Schäden, welche die Holding Graz vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.

7. FORCE MAJEURE (HÖHERE GEWALT)
7.1. Die Holding Graz ist berechtigt, die Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten soweit einzustellen, wie diese Erfüllung durch Umstände unmöglich gemacht oder unangemessen erschwert wird, die nicht vom Willen der Holding Graz abhängig sind. Darunter fallen insbesondere Arbeitskonflikte und alle vom Parteiwillen unabhängigen Umstände wie z.B. Brand, Krieg, allgemeine Mobilmachung, Aufstand usw. Dies gilt auch dann, wenn derartige unvorhergesehene Hindernisse und Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Die Holding Graz wird dem Vertragspartner unverzüglich eine Stellungnahme, über Beginn und Ursache sowie, so weit wie möglich, über die zu erwartenden Auswirkungen und Dauer der Verzögerung übermitteln.
7.2. Termine und Fristen, die durch das Einwirken der genannten Umstände nicht eingehalten werden können, werden mindestens um die Dauer des Hinderungsgrundes verlängert. Nach Wegfall des Hindernisses sind zwischen den Vertragsparteien neue Termine zu vereinbaren.
7.3. Die Holding Graz haftet dem Vertragspartner nicht für die Folgen von Beeinträchti-gungen der Vertragserfüllung, die durch die genannten Umstände verursacht wurden.

8. DATENSCHUTZ
8.1. Der Schutz der personenbezogenen Daten der Vertragspartner hat für die Holding Graz oberste Priorität. Deswegen setzt die Holding Graz auf neueste Technologien und trifft strengste Sicherheitsvorkehrungen für den Datenschutz. Die aktuelle Datenschutzmitteilung zur Nutzung der Holding Graz Website ist unter https://www.holding-graz.at/datenschutz.html aufrufbar.
8.2. Die Verarbeitung der von den Vertragspartnern im Zuge des Abschlusses einzelner Verträge angegebenen personenbezogenen Daten richtet sich nach dem jeweiligen individuellen Vertrag.

9. GERICHTSSTAND UND ANWENDBARES RECHT
9.1. Für alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Streitigkeiten, einschließlich der Frage des gültigen Zustandekommens des Vertrages und seiner Vor- und Nachwirkungen wird die ausschließliche Zuständigkeit des am Sitz der Holding Graz – Kommunale Dienstleistungen GmbH sachlich zuständigen Gerichtes vereinbart. Für Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.

10. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
10.1. Die Vertragssprache ist Deutsch.
10.2. Es gilt österreichisches materielles Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausdrücklich ausgeschlossen.
10.3. Sollte eine Bestimmung der vorliegenden AGB ganz oder teilweise nichtig, unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden, werden die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit aller übrigen verbleibenden Bestimmungen davon nicht berührt. Die nichtige, unwirksame oder undurchsetzbare Bestimmung ist, soweit gesetzlich zulässig, als durch diejenige wirksame und durchsetzbare Bestimmung ersetzt anzusehen, die dem mit der nichtigen, unwirksamen oder undurchsetzbaren Bestimmung verfolgten Zweck nach Maß, Zeit, Ort oder Geltungsbereich am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken der vorliegenden AGB. Gegenüber Vertragspartnern, die Verbraucher iSd KSchG sind, tritt anstelle der ungültigen Bestimmung eine wirksame Bestimmung, die im Falle von Verbrauchern gesetzlich vorgesehen ist.

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